Vereinssatzung Gesangverein Concordia 1872 Bodenheim e.V.


Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.09.2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Gesangverein Concordia 1872 Bodenheim e.V. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bodenheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein besteht aus zwei Chören:
a) dem Männerchor
b) den free voices


§ 2 Landesorganisation


Der Verein ist Mitglied des Kreis-Chorverbandes Mainz im Chorverband Rheinland-Pfalz e.V.


§ 3 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.


Der Verein bezweckt die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinen Sängern in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit soll dieses Ziel vertiefen helfen. Die Erfüllung des Vereinszweckes erfolgt ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern


Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.


Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.


Ehrenmitglied kann eine Person werden, die 50 Jahre aktiv dem Verein angehört oder sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt dieser die Mitgliedschaft ab, entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der abgelehnte Bewerber dies schriftlich beantragt.


§ 6 Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zum regelmäßigen Probenbesuch. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilliges Ausscheiden
c) durch Ausschluss


Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.


Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.


Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Festsetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der bereits gezahlte Jahresbeitrag nicht erstattet.


§ 8 Verwendung der Finanzmittel


Mittel des Vereins, Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen sowie erwirtschaftete Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 9 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§10 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann aus triftigen Gründen jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt.


In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von zwei Monaten stattgeben. Mindestens 5 Wochen vor jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder von dem Vorstand über den vorgesehenen Tag und die vorgesehene Tagesordnung schriftlich zu informieren. Jedem Mitglied steht das Recht zu, weitere Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen. Diese sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einzureichen und zu begründen.


Für den Fall, dass sich im Vergleich zur ersten Einladung eine Änderung der Tagesordnung ergeben hat, sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung von dem Vorstand unter Angabe von Tag, Zeit, Ort und endgültiger Tagesordnung schriftlich einzuladen.


Rechtzeitige Veröffentlichung in dem Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim oder der Mainzer Allgemeinen Zeitung sind der schriftlichen Einladung gleichzusetzen.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Natürliche Personen haben erst mit Vollendung des 18ten Lebensjahres ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden.


Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter sowie dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben.


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Änderung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer auf zwei Jahre
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern
h) Entscheidung über die Berufung nach § 5 und den Ausschluss nach § 7 c) dieser Satzung
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j) Entscheidung über die Berufung von Ehrenvorsitzenden
k) Strategie und Aufgaben des Vereins


§ 11 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
c) ggf. dem Ehrenvorsitzenden


zu a) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassierer
- der Schriftführer


Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen aktive Chormitglieder sein. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter immer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.


zu b) Dem erweiterten Vorstand gehören als Beisitzer an:
- zwei Mitglieder des Männerchores
- vier Mitglieder der free voices
- ein Vertreter der fördernden Mitglieder


zu c) Ehrenvorsitzende haben das Recht, bei beiden Gremien stimmberechtigt mitzuwirken.


Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Erweiterung oder Reduzierung des Vorstandes beschließen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand abweichend von der Regelung in § 10 e) ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode.


Dem Vorstand obliegt die Verantwortung der organisatorischen Leitung des Vereins sowie die satzungsgemäße Wahrnehmung der anfallenden Geschäfte und Aufgaben einschließlich der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Zweck des Vereins dient, im Rahmen des organisatorisch und wirtschaftlich Vertretbaren zu veranlassen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Vorstand in notwendigem Umfang Sitzungen ab, in denen auch alle Vorstandsbeschlüsse gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind im Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zu treffen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften mit dem Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu fertigen. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zur vorliegenden Satzung für sich ergänzende Geschäftsordnungen zu beschließen sowie Aufgaben und anfallende Arbeiten unter sich zu verteilen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.


§12 Wahl des Vorstandes


Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln und auf Wunsch der Versammlung geheim zu wählen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen bei nicht geheimer Abstimmung/Wahl durch Handzeichen. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung/ Wahl muss entsprochen werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Bei allen Wahlvorgängen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.


§13 Die Chorleitung


Die Auswahl der Chorleiter erfolgt durch den Vorstand.


§ 14 Datenschutzerklärung


Der Verein registriert mit dem Beitritt eines Mitglieds zumindest dessen Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern und nur dann verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein der Verarbeitung entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat.


Als Mitglied des Kreis-Chorverbandes Mainz im Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Vorstandsmitglieder und Chorleiter an diese Verbände sowie im Falle etwaiger Ehrungs- und Förderungsanträge die Namen und in einigen Fällen die Geburtsdaten der zu ehrenden bzw. zu fördernden Mitglieder zu melden.


Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit informiert der Verein die Presse über besondere Vereinsereignisse und stellt diese auf der Homepage des Vereins ins Internet. Durch seine Mitgliedschaft stimmt das Mitglied der Veröffentlichung von Bildern und seines Namens grundsätzlich zu.


Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs unterbleiben weitere Veröffentlichungen über das widersprechende Mitglied und es werden personenbezogene Daten und Fotos dieses Mitglieds von der Homepage des Vereins entfernt. Der Veröffentlichung von Gruppenaufnahmen auf denen das Mitglied abgebildet ist, kann gemäß KunstUrhG § 23 nicht widersprochen werden.


Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und solche Mitglieder ausgehändigt, die eine besondere Funktion im Verein ausüben, die die Kenntnis der Daten erfordert.


§ 15 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 vorgesehenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Chorgesangs.


Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.


§16 Inkrafttreten


Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 01. September 2021 beschlossen worden und wurde am gleichen Tag in Kraft gesetzt. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 05. April 2002 ihre Gültigkeit.

 

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Gerald Leber                Hans-Peter Breitenbach

Vorsitzender                 Protokollführer